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Steuern
HYPO-VERSICHERUNG AG

Thema

Versicherungssteuer

Grundsätzlich beträgt die Versicherungssteuer bei Lebensversicherungen 4 % der vorgeschriebenen Prämie. Die Steuer wird vom Versicherer eingehoben und an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.

Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Versicherungssteuer bei Kapitallebensversicherungen 11 %:

Einmalerlag mit weniger als 15 Jahren Laufzeit
Wird ein Vertrag mit einer „im Wesentlichen nicht laufenden Prämie“ (Einmalprämie) bezahlt, sollte die Laufzeit mindestens 15 Jahre betragen. Je nach Annahmerichtlinie werden auch keine kürzeren Laufzeiten akzeptiert.

Änderung gemäß "Abgabenänderungsgesetz" für Verträge ab 1.3.2014:
Sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest 50 Jahre alt, gilt eine verkürzte steuerliche "Mindestlaufzeit" von nur 10 Jahren (statt 15 Jahren).

Bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren ist eine VSt in Höhe von 11 % zu bezahlen.

Nachversteuerung
Wird ein Vertrag mit einer Einmalprämie innerhalb der ersten 15 Jahre rückgekauft, müssen weitere 7 % der Prämie vom Rückkaufswert abgezogen und an die Finanzbehörde abgeführt werden.

Änderung gemäß "Abgabenänderungsgesetz" (gültig seit 1.3.2014): Waren der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest 50 Jahre alt, gilt eine verkürzte steuerliche "Mindestlaufzeit" von nur 10 Jahren (statt 15 Jahren).

Weiters gibt es eine Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen, in welchen Fällen es noch zu einer Nachversteuerung kommen kann:

Laufzeit kleiner als 15 Jahre und Prämienzahlungsdauer kleiner als die Laufzeit
Beträgt die Laufzeit weniger als 15 Jahre und ist die Prämienzahlungsdauer niedriger als die Vertragslaufzeit, so müssen ab Vertragsbeginn 11 % VSt bezahlt werden.

Beträgt die Laufzeit weniger als 15 Jahre und ist die Prämienzahlungsdauer gleich lang, sind ab Vertragsbeginn nur 4 % VSt zu bezahlen.

Wichtiger Hinweis zur Versicherungssteuer:

Wird ein Vertrag mit laufender Prämienzahlung und einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren (bzw. zumindest 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hatte)

-  innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss für mehr als 1 Jahr prämienfrei gestellt oder wird die Prämie um mehr als die Hälfte reduziert,

-  und wird der Vertrag in weiterer Folge vor Ablauf von 15 Jahren (bzw. 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hatte) rückgekauft,

hat dies eine Nachversteuerung in Höhe von 7% der einbezahlten Prämiensumme zur Folge. Sofern diese Voraussetzungen eintreten, sind wir verpflichtet, die nachträglich anfallende Versicherungssteuer einzubehalten und abzuführen.

Wird ein Vertrag mit laufender Prämienzahlung und einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren (bzw. weniger als 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hatte)

-  innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss für mehr als 1 Jahr prämienfrei gestellt oder wird die Prämie um mehr als die Hälfte reduziert,

hat dies eine Nachversteuerung in Höhe von 7% der einbezahlten Prämiensumme zur Folge. Sofern diese Voraussetzungen eintreten, sind wir verpflichtet, die nachträglich anfallende Versicherungssteuer einzubehalten und abzuführen.