Die Lebensversicherung mit Schutz bei schwerer Krankheit
Die klassische Er- und Ablebensversicherung
Die 3-Phasen-Pensionsvorsorge
Die Ablebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme.
Die Absicherung gegen ein finanzielles Risiko.
Der vorläufige Sofortschutz für Ihre Sicherheit.
Individuelle Pensionsvarianten und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihren Pensionsbezug.
Die Vorsorgevariante für die letzten Berufsjahre vor Pensionsantritt.
Die ideale Ergänzung zu Ihrer Er- und Ablebensversicherung.
Die rechtzeitige Vorsorge für den Fall der Fälle.
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Thema
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde mit 1. August 2008 aufgehoben. Versicherungsunternehmen sind nach wie vor verpflichtet, Auszahlungen der Versicherungsleistung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer zu melden. Schenkungsmeldepflicht für Schenkungsgeber bzw. Empfänger:
Schenkungen zwischen Angehörigen ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,-/Jahr (zwischen Nichtangehörigen bereits ab EUR 15.000,-) müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Die Meldung muss durch den Versicherungsnehmer oder den Bezugsberechtigten erfolgen.
Alte Regelung VOR dem 1.8.2008:
Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden. Die fällige Versicherungsleistung ist dann erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze sind gleich hoch.
In der Lebensversicherung kann diese unter folgenden Voraussetzungen anfallen:
In diesen Fällen ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu schicken.