Die Lebensversicherung mit Schutz bei schwerer Krankheit
Die klassische Er- und Ablebensversicherung
Die 3-Phasen-Pensionsvorsorge
Die Ablebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme.
Die Absicherung gegen ein finanzielles Risiko.
Der vorläufige Sofortschutz für Ihre Sicherheit.
Individuelle Pensionsvarianten und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihren Pensionsbezug.
Die Vorsorgevariante für die letzten Berufsjahre vor Pensionsantritt.
Die ideale Ergänzung zu Ihrer Er- und Ablebensversicherung.
Die rechtzeitige Vorsorge für den Fall der Fälle.
Wesentliche Informationen zu Anlageprodukten
Änderungsantrag, Sepa-Lastschriftmandat, uvm.
Jahresabschluss
Wesentliche Informationen
Beschreibung der Deckungsumfänge unserer Produkte
Bericht über die Solvabilität und Finanzlage
Weitere Downloads
Kontakt
Helfen Sie uns noch besser zu werden!
Thema
Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben (§ 18 EStG)
Prämien für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können nicht als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden (Steuerreform 2016).
Prämien für Risikoversicherungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können letztmals im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Prämien für Pensionsversicherungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen (Rz 464 Lohnsteuerrichtlinien) letztmals im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Bei vorzeitiger Kündigung, Kapitalabfindung, Abtretung der Ansprüche, Wechsel der Versicherungsnehmers oder einer sonstigen Rückvergütung sind die Prämien jedoch nachzuversteuern. Der Nachversteuerungssatz beträgt 30 %.
Versicherungen gegen laufende Prämie Auszahlungen aus einer Lebensversicherung gegen laufende Prämienzahlung sind ESt-frei.
Versicherungen gegen Einmalprämie Bei Einmalauszahlung: Ab einer Laufzeit von 15 Jahren ist die Auszahlung ESt-frei. Bei einer Laufzeit unter 15 Jahren ist die Differenz zwischen einbezahlter Prämie und Auszahlung voll ESt-steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer vorzeitigen Auflösung vor Ablauf von 15 Jahren vom Versicherungsbeginn an gerechnet; hier fallen zudem weitere 7% Versicherungssteuer an. Haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr bereits vollendet, beträgt die oben genannte Mindestlaufzeit nur 10 Jahre.
Rentenleistung Gemäß § 29 EStG werden Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig, wenn die Summe der erhaltenen Rentenleistungen den für die Rente geleisteten Kapitalbetrag übersteigt. Stand per 1.1.2016, Angaben ohne Gewähr.