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Steuern
HYPO-VERSICHERUNG AG

Thema

Erbschafts- und Schenkungssteuer

 

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde mit 1. August 2008 aufgehoben. Versicherungsunternehmen sind nach wie vor verpflichtet, Auszahlungen der Versicherungsleistung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer zu melden.

Schenkungsmeldepflicht für Schenkungsgeber bzw. Empfänger:

Schenkungen zwischen Angehörigen ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,-/Jahr (zwischen Nichtangehörigen bereits ab EUR 15.000,-) müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Die Meldung muss durch den Versicherungsnehmer oder den Bezugsberechtigten erfolgen.

 

Alte Regelung VOR dem 1.8.2008:

Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden. Die fällige Versicherungsleistung ist dann erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze sind gleich hoch.

In der Lebensversicherung kann diese unter folgenden Voraussetzungen anfallen:

  • Die Leistung soll nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, sondern an einen Dritten (im Ablebensfall, im Erlebensfall oder im Falle des Rückkaufes).
  • Änderung des Versicherungsnehmers 

  • In diesen Fällen ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu schicken.