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Steuern
HYPO-VERSICHERUNG AG

Thema

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Vorsorge

Betriebliche Vorsorge

Steuerfreie Zukunftssicherung für Arbeitnehmer gem. § 3 (1) 15a EStG
• Er- und Ablebensversicherung AE1SG
• Erlebensversicherung E1SG
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Steuern in der Lebensversicherung

• Versicherungssteuer
• Einkommenssteuer
• Erbschafts- und Schenkungssteuer
HYPO-VERSICHERUNG AG
Thema

Betriebliche Vorsorge

Steuerfreie Zukunftssicherung für Arbeitnehmer gem. § 3 (1) 15a EStG

Er- und Ablebensversicherung AE1SG

Erlebensversicherung E1SG

Betriebliche Vorsorge

Wir alle wissen aus den Medien, dass die staatliche Pension, die wir einmal erhalten werden, nicht für die Erhaltung unseres Lebensstandards ausreichen wird. Daher ist es umso wichtiger, eigenständig für die Pension vorzusorgen, um die beträchtliche Differenz zwischen dem letzten Aktivgehalt und dem Pensionsbezug ausgleichen zu können und um den gewohnten Lebensstandard auch im Ruhestand weiterführen zu können.

Mit der Betrieblichen Zukunftsvorsorge bietet der Staat dazu jedem Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Mitarbeiter dabei steuerbegünstigt zu unterstützen:

Zahlungen in eine Lebensversicherung sind für jeden Arbeitgeber bis zu max. € 300,00 pro Jahr und Dienstnehmer als Betriebsaufwand in voller Höhe absetzbar.

Vorteile für das Unternehmen:

  • Motivationsinstrument
  • Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen
  • Kalkulierbarer Kostenaufwand
  • eingegangene Verpflichtungen können ohne Liquiditätsschwierigkeiten erfüllt werden
  • kein Verwaltungsaufwand

 

Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • geringerer Einkommensverlust in der Pension
  • Absicherung der Hinterbliebenen im Ablebensfall
  • Wahl der Auszahlungsform bei Versicherungsende (Kapital oder Rente)
  • Pensionswahlrecht mit variablen Rentenzahlungsbeginn
  • steuerlich absetzbar - bedingt
  • KEST-frei
  • Rente: ESt-frei bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die Summe der Rentenzahlungen die dafür geleistete Prämie übersteigt.

Vorsorgemöglichkeiten

Für Ihre persönliche Zukunftsvorsorge können wir Ihnen zwei Versicherungsarten anbieten:

die Er- und Ablebensversicherung bzw. die reine Erlebensversicherung

Die HYPO Er- und Ablebensversicherung stellt die klassische Versicherungsvorsorge, mit der idealen Kombination von Erlebens- und Risikoversicherung, dar. Nach Ablauf der Vertragsdauer wird die Versicherungssumme zuzüglich einer Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Bei Ableben während der Versicherungsdauer wird die Versicherungssumme inklusive anteiliger Gewinnanteile an die Hinterbliebenen ausbezahlt.

Der Arbeitnehmer (Begünstigte) kann zum Fälligkeitszeitpunkt des Versicherungsvertrages wählen, ob er eine einmalige Auszahlung oder eine lebenslange Pension in Anspruch nehmen möchte.

Weitere Vorteile:

  • Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der angesammelten Gewinnanteile) wird sofort fällig, wenn die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer stirbt.
  • Die garantierte Versicherungssumme zuzüglich der angesammelten Gewinnanteile wird mit Ablauf der Vertragsdauer (Erlebensfall) ausgezahlt.
  • Sofortschutz bei Antragstellung
  • Niedrigere Kosten, dadurch höhere Vertragswerte (Rückkaufswert, Prämienfreie Versicherungssumme)
  • Geringerer Unterjährigkeitszuschlag  


Die HYPO Erlebensversicherung stellt die klassische Pensionsvorsorge dar. Die Versicherung läuft bis zum gesetzlichen Alter des Pensionsantritts.

Nach Ablauf des Vertrages wird die Vertragssumme zuzüglich einer Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Bei Ableben während der Versicherungsdauer werden die einbezahlten Tarifprämien zuzüglich der bereits zugewiesenen Gewinnanteile ausbezahlt.

Der Arbeitnehmer (Begünstigte) kann zum Fälligkeitszeitpunkt des Versicherungsvertrages wählen, ob er eine einmalige Auszahlung, oder eine lebenslange Pension in Anspruch nehmen möchte.

Wir empfehlen diesen Erlebenstarif für Menschen ab 40, die für eine private Pension vorsorgen möchten. Nach Ablauf der Laufzeit kann das angesparte Kapital entweder als Rente (lebenslange Rente ohne Garantiezeit, lebenslange Rente mit Kapitalrückgewähr, lebenslange Rente mit 60% Hinterbliebenenrente) oder als einmalige Kapitalabfindung konsumiert werden.

Steuern in der Lebensversicherung

Nachfolgend finden Sie nähere Erklärungen zu den in der Lebensversicherung am häufigsten vorkommenden Steuern, wie :

 

Versicherungssteuer

Grundsätzlich beträgt die Versicherungssteuer bei Lebensversicherungen 4 % der vorgeschriebenen Prämie. Die Steuer wird vom Versicherer eingehoben und an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.

Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Versicherungssteuer bei Kapitallebensversicherungen 11 %:

Einmalerlag mit weniger als 15 Jahren Laufzeit
Wird ein Vertrag mit einer „im Wesentlichen nicht laufenden Prämie“ (Einmalprämie) bezahlt, sollte die Laufzeit mindestens 15 Jahre betragen. Je nach Annahmerichtlinie werden auch keine kürzeren Laufzeiten akzeptiert.

Änderung gemäß "Abgabenänderungsgesetz" für Verträge ab 1.3.2014:
Sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest 50 Jahre alt, gilt eine verkürzte steuerliche "Mindestlaufzeit" von nur 10 Jahren (statt 15 Jahren).

Bei Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren ist eine VSt in Höhe von 11 % zu bezahlen.

Nachversteuerung
Wird ein Vertrag mit einer Einmalprämie innerhalb der ersten 15 Jahre rückgekauft, müssen weitere 7 % der Prämie vom Rückkaufswert abgezogen und an die Finanzbehörde abgeführt werden.

Änderung gemäß "Abgabenänderungsgesetz" (gültig seit 1.3.2014): Waren der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest 50 Jahre alt, gilt eine verkürzte steuerliche "Mindestlaufzeit" von nur 10 Jahren (statt 15 Jahren).

Weiters gibt es eine Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen, in welchen Fällen es noch zu einer Nachversteuerung kommen kann:

Laufzeit kleiner als 15 Jahre und Prämienzahlungsdauer kleiner als die Laufzeit
Beträgt die Laufzeit weniger als 15 Jahre und ist die Prämienzahlungsdauer niedriger als die Vertragslaufzeit, so müssen ab Vertragsbeginn 11 % VSt bezahlt werden.

Beträgt die Laufzeit weniger als 15 Jahre und ist die Prämienzahlungsdauer gleich lang, sind ab Vertragsbeginn nur 4 % VSt zu bezahlen.

Wichtiger Hinweis zur Versicherungssteuer:

Wird ein Vertrag mit laufender Prämienzahlung und einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren (bzw. zumindest 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hatte)

-  innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss für mehr als 1 Jahr prämienfrei gestellt oder wird die Prämie um mehr als die Hälfte reduziert,

-  und wird der Vertrag in weiterer Folge vor Ablauf von 15 Jahren (bzw. 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hatte) rückgekauft,

hat dies eine Nachversteuerung in Höhe von 7 % der einbezahlten Prämiensumme zur Folge. Sofern diese Voraussetzungen eintreten, sind wir verpflichtet, die nachträglich anfallende Versicherungssteuer einzubehalten und abzuführen.

Wird ein Vertrag mit laufender Prämienzahlung und einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren (bzw. weniger als 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hatte)

-  innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss für mehr als 1 Jahr prämienfrei gestellt oder wird die Prämie um mehr als die Hälfte reduziert,

hat dies eine Nachversteuerung in Höhe von 7 % der einbezahlten Prämiensumme zur Folge. Sofern diese Voraussetzungen eintreten, sind wir verpflichtet, die nachträglich anfallende Versicherungssteuer einzubehalten und abzuführen.

Stand per 1.10.2018, Angaben ohne Gewähr.

Einkommenssteuer

Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben (§ 18 EStG)

Prämien für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können nicht als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden (Steuerreform 2016).

Prämien für Risikoversicherungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können letztmals im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Prämien für Pensionsversicherungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen (Rz 464 Lohnsteuerrichtlinien) letztmals im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei vorzeitiger Kündigung, Kapitalabfindung, Abtretung der Ansprüche, Wechsel der Versicherungsnehmers oder einer sonstigen Rückvergütung sind die Prämien jedoch nachzuversteuern. Der Nachversteuerungssatz beträgt 30 %.

Versicherungen gegen laufende Prämie
Auszahlungen aus einer Lebensversicherung gegen laufende Prämienzahlung sind ESt-frei.

Versicherungen gegen Einmalprämie
Bei Einmalauszahlung:
Ab einer Laufzeit von 15 Jahren ist die Auszahlung ESt-frei. Bei einer Laufzeit unter 15 Jahren ist die Differenz zwischen einbezahlter Prämie und Auszahlung voll ESt-steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer vorzeitigen Auflösung vor Ablauf von 15 Jahren vom Versicherungsbeginn an gerechnet; hier fallen zudem weitere 7 % Versicherungssteuer an.
Haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr bereits vollendet, beträgt die oben genannte Mindestlaufzeit nur 10 Jahre.

Rentenleistung
Gemäß § 29 EStG werden Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig, wenn die Summe der erhaltenen Rentenleistungen den für die Rente geleisteten Kapitalbetrag übersteigt.

Stand per 1.1.2018, Angaben ohne Gewähr.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde mit 1. August 2008 aufgehoben. Versicherungsunternehmen sind nach wie vor verpflichtet, Auszahlungen der Versicherungsleistung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer zu melden.

Schenkungsmeldepflicht für Schenkungsgeber bzw. Empfänger:

Schenkungen zwischen Angehörigen ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,-/Jahr (zwischen Nichtangehörigen bereits ab EUR 15.000,-) müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Die Meldung muss durch den Versicherungsnehmer oder den Bezugsberechtigten erfolgen.

Alte Regelung VOR dem 1.8.2008:

Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden. Die fällige Versicherungsleistung ist dann erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze sind gleich hoch.

In der Lebensversicherung kann diese unter folgenden Voraussetzungen anfallen:

  • Die Leistung soll nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, sondern an einen Dritten (im Ablebensfall, im Erlebensfall oder im Falle des Rückkaufes).
  • Änderung des Versicherungsnehmers 
  • In diesen Fällen ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu schicken.


Stand per 1.1.2018, Angaben ohne Gewähr.