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Steuern
HYPO-VERSICHERUNG AG

Thema

Einkommenssteuer

Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben (§ 18 EStG)

Prämien für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können nicht als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden (Steuerreform 2016).

Prämien für Risikoversicherungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können letztmals im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Prämien für Pensionsversicherungen, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen (Rz 464 Lohnsteuerrichtlinien) letztmals im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei vorzeitiger Kündigung, Kapitalabfindung, Abtretung der Ansprüche, Wechsel der Versicherungsnehmers oder einer sonstigen Rückvergütung sind die Prämien jedoch nachzuversteuern. Der Nachversteuerungssatz beträgt 30 %.

Versicherungen gegen laufende Prämie
Auszahlungen aus einer Lebensversicherung gegen laufende Prämienzahlung sind ESt-frei.

Versicherungen gegen Einmalprämie
Bei Einmalauszahlung:
Ab einer Laufzeit von 15 Jahren ist die Auszahlung ESt-frei. Bei einer Laufzeit unter 15 Jahren ist die Differenz zwischen einbezahlter Prämie und Auszahlung voll ESt-steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer vorzeitigen Auflösung vor Ablauf von 15 Jahren vom Versicherungsbeginn an gerechnet; hier fallen zudem weitere 7% Versicherungssteuer an.
Haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr bereits vollendet, beträgt die oben genannte Mindestlaufzeit nur 10 Jahre.

Rentenleistung
Gemäß § 29 EStG werden Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig, wenn die Summe der erhaltenen Rentenleistungen den für die Rente geleisteten Kapitalbetrag übersteigt.

Stand per 1.1.2016, Angaben ohne Gewähr.